Eine Einlagenrückgewähr an GmbH-Gesellschafter ist nach dem GmbH-Gesetz (GmbHG) grundsätzlich unzulässig. Erfolgt eine solche Auszahlung dennoch, kann sie durch die GmbH zurückgefordert werden. Voraussetzung dafür ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden allerdings, dass der Gesellschafter an der Beschlussfassung beteiligt gewesen ist.
Der erkennende Senat wies daher eine Leistungsklage seitens einer GmbH gegen einen ausgeschiedenen Gesellschafter ab, der eine unangemessen hohe Abfindung erhalten haben soll. Die Rückforderung, so die Richter, sei nur dann möglich, wenn gerade aufgrund der Gesellschafterstellung der Mittelzufluss erfolgt sei. Weil der Gesellschafter aber an der Beschlussfassung nicht beteiligt war, ist das nicht der Fall. Insoweit bestehe die Vermutung, die Abfindung sei nicht unangemessen hoch ausgefallen.
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