Als Geschäftsführer einer GmbH sind Sie in der Regel nicht als Arbeitnehmer anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn Sie keine wesentliche Beteiligung an der Gesellschaft besitzen. Grundsätzlich verhält es sich zwar ebenfalls so, wenn es sich um eine insolvente GmbH handelt. Ausnahmsweise kann Ihnen hier aber auch eine Arbeitnehmerstellung zukommen. Dies setzt jedoch voraus, dass Sie als echter Fremdgeschäftsführer durch ein soziales Abhängigkeitsverhältnis zur GmbH geprägt und damit schutzwürdig sind.
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