Bei Verlusten, die durch Straftaten verursacht werden, muss für einen Betriebsausgabenabzug dieser Verluste objektiv zweifelsfrei feststehen, dass das auslösende Moment für die Verluste im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt. Wie der Bundesfinanzhof nun entschieden hat, schließt allein der Umstand, dass ein Vermögensverlust durch einen Angehörigen verursacht wurde, die betriebliche Veranlassung zwar nicht zwingend aus.
In einem solchen Fall ist für den objektiven, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb zur Abgrenzung von den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung jedoch eine besonders sorgfältige Prüfung notwendig. Insbesondere ist dabei zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen ein familienfremder Angestellter denselben Schaden hätte verursachen können.
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