Für die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage an einen beherrschenden Geschäftsführer gibt es strikte Vorgaben. Dazu gehört auch ein Höchstzusagealter von 60 Jahren. Zwar wird in Fachkreisen zum Teil die Auffassung vertreten, die Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre lege nahe, das bislang zugrunde gelegte Höchstzusagealter auf 62 Jahre zu erhöhen. Allerdings hat der Bundesfinanzhof an dem Höchstzusagealter von 60 Jahren auch in seiner neueren Rechtsprechung festgehalten, weswegen das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil ebenfalls dieser Linie folgte.
Auch für die Überprüfung der Erdienbarkeit einer Pensionszusage hält das Gericht weiterhin an einem relativen Erdienenszeitraum von zehn Jahren für beherrschende Gesellschafter fest, obwohl die arbeitsrechtlichen Unverfallbarkeitsfristen für betriebliche Versorgungszusagen ab 2018 von fünf auf drei Jahre verkürzt wurden. Allerdings hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, damit dieser angesichts geänderter Verhältnisse für nichtselbstständige Arbeitnehmer seine bisherigen Vorgaben überprüfen kann.
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