Die Besteuerung der vom Arbeitgeber ausgezahlten Energiepreispauschale als Arbeitslohn ist verfassungsgemäß. Mit dieser Entscheidung wies der Bundesfinanzhof die Klage eines Arbeitnehmers ab. Dieser hatte geltend gemacht, die Energiepreispauschale sei eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden.
Dem widersprach der Bundesfinanzhof in seinem Urteil. Der Gesetzgeber hat sich bei der Energiepreispauschale für eine Besteuerung nach dem individuellen Steuersatz und damit für die Gewährung einer "Nettosubvention" entschieden. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit hat der Staat jedoch einen weiten Gestaltungsspielraum, insbesondere wenn er aus sozial- und gesellschaftspolitischen Erwägungen freiwillige Leistungen gewährt. Die Auszahlung der Energiepreispauschale in unterschiedlicher Höhe je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verstößt daher nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und auch nicht gegen das Willkürverbot.
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