Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben zu Personengesellschaften als Organträger einer körperschaftsteuerlichen Organschaft aktualisiert. Neu Aufgenommen wurde dabei eine Regelung zur Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags. Dieser muss gemäß der gesetzlichen Regelung auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein. Wie das Ministerium nun feststellt, ist die Voraussetzung der Mindestlaufzeit nicht erfüllt, wenn der Vertrag zwar auf fünf Jahre abgeschlossen ist, aber erst in einem auf das Jahr des Abschlusses folgenden Jahr ins Handelsregister eingetragen wird. Für die Frage, ob die Mindestlaufzeit erfüllt ist, kommt es auf die für die steuerliche Anerkennung maßgebende zivilrechtliche Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrags an. Eine vertragliche Vereinbarung, nach der die Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags erst in dem Wirtschaftsjahr beginnt, in dem der Vertrag im Handelsregister eingetragen wird, ist allerdings zulässig.
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