Reine Vermögens- und Immobilienverwaltungsgesellschaften können bei der Gewerbesteuer die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen. Allerdings werden die Voraussetzungen dafür sowohl von der Finanzverwaltung als auch von den Finanzgerichten sehr strikt ausgelegt. So hat das Finanzgericht München jüngst entschieden, dass die erweiterte Kürzung nicht gewährt werden kann, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Veranlagungsjahres verkauft wird und daher nicht mehr ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet wird. Das gilt gemäß dem Urteil auch dann, wenn sich unmittelbar an den Verkauf des Grundstücks die Liquidation der Kapitalgesellschaft anschließt, denn die Liquidation ist nicht lediglich eine unbeachtliche Nebentätigkeit zur vorangegangenen Grundstücksverwaltung. Auch endet die Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft nicht mit dem Auflösungsbeschluss, sondern erst wenn die Kapitalgesellschaft jegliche Tätigkeit einstellt. Das ist erst der Fall, wenn auch die Verwertungstätigkeit im Rahmen der Abwicklung, die ihrerseits mit der letzten Abwicklungshandlung endet - regelmäßig ist das die Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter.
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