Eine Betriebsstätte im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist der Ort, an dem oder von dem aus ein Unternehmer seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt. Mit diesem Grundsatz hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zum steuerlichen Reisekostenrecht bestätigt und klargestellt, dass sich der Betriebsstättenbegriff im Reisekostenrecht insoweit von der Definition einer Betriebsstätte in der Abgabenordnung unterscheidet.

Eine Betriebsstätte setzt im Reisekostenrecht daher lediglich eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Unternehmer nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht. Diese bisherige normspezifische Auslegung des Begriffs "Betriebsstätte" durch den Bundesfinanzhof ist damit auch nach der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 weiterhin maßgeblich.
Schon das Finanzgericht Köln hatte in der Vorinstanz entschieden, dass eine eigene Betriebsstätte im Sinne des Reisekostenrechts auch dann vorliegen kann, wenn der Unternehmer zwar nicht über eine eigene Betriebsstätte im Sinne der Abgabenordnung verfügt, er seine Leistungen aber im Betrieb des Auftraggebers erbringt. Die Frage, ob und falls ja, wo eine Betriebsstätte vorliegt, ist vor allem für die Regelungen rund um die Entfernungspauschale sowie die 1 %-Regelung entscheidend.
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