Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kann ein Selbstständiger nur dann als Betriebsausgaben abziehen, wenn sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Diese gesetzliche Regelung hat der Bundesfinanzhof so ausgelegt, dass die Aufzeichnungspflicht in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht nur dann erfüllt ist, wenn sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument aufgezeichnet werden.

Nur so seien die korrekte Zuordnung solcher Aufwendungen und die einfache Prüfung ihrer Abziehbarkeit gewährleistet, meint das Gericht. Eine bloße Belegsammlung reicht nicht aus, auch wenn bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erhebliche Vereinfachungen gegenüber der Bilanzierung gelten. Im Streitfall hatte der Kläger die Belege über das Jahr hinweg gesammelt und erst im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung eine Aufstellung über sämtliche Gebäudekosten erstellt. Deshalb konnte er die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Für eine zeitnahe Aufzeichnung sieht der Bundesfinanzhof eine Frist von zehn Tagen nach Entstehung der Aufwendungen vor. Die Aufzeichnung dürfe ausnahmsweise allenfalls einen Monat aufgeschoben werden.
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