Die durch die Besonderheiten des Lohnsteuerrechts veranlasste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Dienstwagens ist nicht auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung des Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer zu übertragen. Dieses Prinzip hat der Bundesfinanzhof in einem Beschluss zur Abweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde bestätigt. Im Lohnsteuerbereich gilt nämlich, dass der Anscheinsbeweis lediglich dafür spricht, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem Fuhrpark des Arbeitgebers privat zur Verfügung steht.

Bei einem Fremd-Geschäftsführer gilt daher, dass von der Privatnutzung eines Firmenwagens nur dann auszugehen ist, wenn dem Geschäftsführer der Wagen auch zur Privatnutzung überlassen worden ist. Wurde ein Privatnutzungsverbot vereinbart, kommt daher der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung nicht in Frage. Anders sieht es bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer aus, bei dem die eingeschränkte Auslegung des Anscheinsbeweises nicht greift. Ohne greifbaren Beweis des Gegenteils kann das Finanzamt daher von einer Privatnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ausgehen. Dieser geldwerte Vorteil führt dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung und nicht zu Arbeitslohn.
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