Miet- und Pachtzinsen werden bei der Berechnung der Gewerbesteuer dem Gewinn wieder teilweise hinzugerechnet. Das gilt allerdings nur, soweit die Mieten und Pachten zuvor als Betriebsausgaben berücksichtigt worden sind. Das Thüringer Finanzgericht hat nun klargestellt, dass Mieten und Pachten, die in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern eingeflossen sind, nicht unter die Hinzurechnungsregelung fallen.
Da der Betriebsausgabenabzug durch die Einbeziehung in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens quasi neutralisiert wird, sieht das Gericht hier die Voraussetzung eines "echten" Betriebsausgabenabzugs für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nicht als erfüllt an. Das gilt nicht nur für den Fall, dass die Wirtschaftsgüter mit ihren Herstellungskosten aktiviert werden, sondern auch für den Fall, dass Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nur deswegen nicht in der Bilanz erfasst werden konnten, weil sie vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind.
Es kommt also allein auf die Umqualifizierung der Mietzinsen in Herstellungskosten an. Dazu reicht es aus, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte und deshalb hätte aktiviert werden müssen, meint das Gericht.
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