In einem weiteren Urteil zu Versorgungszusagen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei der Prüfung der Fremdüblichkeit der Verzinsung einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Direktzusage zugunsten eines Gesellschafter-Arbeitnehmers der Vergleich mit einer Direktzusage an einen im gleichen Betrieb beschäftigten gesellschaftsfremden Arbeitnehmer kein geeigneter Vergleichsmaßstab ist. Nur weil die Verzinsung bei der Direktzusage an den Gesellschafter-Arbeitnehmer höher ausfällt, liegt nicht automatisch in Höhe der Differenz eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Stattdessen ist die angemessene Höhe der Versorgungszusage in so einem Fall anhand der Gesamtausstattung des betreffenden Arbeitnehmers zu beurteilen. Ein betriebsinterner Vergleich muss also alle Vergütungsbestandteile der betroffenen Arbeitnehmer umfassen.
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