Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage durch den Arbeitgeber ist ein eigenständiger Vorteil, der nicht Teil der Dienstwagenüberlassung an den Arbeitnehmer ist. So hat der Bundesfinanzhof entschieden und deshalb die Anrechnung der vom Arbeitnehmer getragenen Stellplatzkosten auf den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung abgelehnt. Nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen mindern den geldwerten Vorteil, die bei einer hypothetischen Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil des geldwerten Vorteils und damit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären.

Stellplatz- und Garagenkosten gehören nicht dazu, denn deren Überlassung ist ein eigenständiger Vorteil, sofern er nicht aus eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers erfolgt. Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage, kann das daher nur zu einer Minderung des Vorteils durch die Überlassung des Stellplatzes / der Garage führen. Im Streitfall hatten diverse Arbeitnehmer über ihren Arbeitgeber Stellplätze in der Nähe des Büros zu einem vergünstigten Pauschalpreis angemietet.
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