Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltungszahlung für den Urlaubsanspruch mehrerer Jahre, handelt es sich dabei um außerordentliche Einkünfte, für die die Regelung zur ermäßigten Besteuerung greift. Das Finanzamt wollte in diesem Fall nicht von einer Entschädigung oder Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit ausgehen, weil der Urlaubsanspruch jeweils in den Vorjahren separat entstanden und lediglich gebündelt ausgezahlt worden sei.
Dem hat das Finanzgericht Münster widersprochen: Der Umstand, dass sich die zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetze, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden könnten, stehe einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen. Da der Urlaubsanspruch mehrerer Jahre wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werde, sei dieser untrennbar an das bisherige Arbeitsverhältnis geknüpft und stelle bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein zusätzliches Entgelt für die geleistete Mehrarbeit dar.
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