Die Erbschaftsteuerverschonung von Betriebsvermögen knüpft insbesondere an die Lohnsumme, also den in einem bestimmten Zeitraum gezahlten Lohn an alle im Betrieb tätigen Arbeitnehmer. Entgegen der Ansicht des Finanzamts hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass bei der Ermittlung der Lohnsummen auch die an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft gezahlten Vergütungen grundsätzlich einzubeziehen sind. Der angestellte Gesellschafter fällt nicht in eine der im Gesetz geregelten Gruppen von Beschäftigten, die bei der Lohnsumme nicht mitgezählt werden, und zur Lohnsumme gehören alle Vergütungen, die im maßgebenden Zeitraum an die Beschäftigten gezahlt werden. Dabei spielt deren ertragsteuerliche Qualifikation keine Rolle, sondern die handelsrechtliche Behandlung als Aufwand ist entscheidend. Diese Vorgehensweise entspricht laut dem Gericht auch den Gesetzesmaterialien, in denen eine Übernahme der Lohnsumme aus der Gewinn- und Verlustrechnung vorgesehen war. Das Finanzamt hat in diesem Fall allerdings Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
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