Wer vom Arbeitgeber einen Dienstwagen gestellt bekommt, nutzt diesen auch für berufliche Fahrten. Das jedenfalls meint das Niedersächsische Finanzgericht und hat damit einem Finanzgericht zugestimmt, das dem Kläger nicht den Werbungskostenabzug für drei berufliche Fahrten mit dem privaten Auto gewähren wollte. In einem solchen Fall spreche der Anscheinsbeweis dafür, dass der Dienstwagen genutzt wird, und der Steuerzahler muss dann nachweisen, dass er tatsächlich den privaten Pkw genutzt hat. Das konnte der Kläger hier erfolgreich nachweisen. Neben Indizien, die für die Nutzung des privaten Pkws sprachen konnte er auch Tankquittungen aus dem fraglichen Dienstreisezeitraum vorlegen. Da nur eines der beiden Fahrzeuge einen Dieselmotor hatte, waren die Tankquittungen für das Gericht ein ausreichender Nachweis für die Nutzung des Privatwagens.
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