Einkünfte aus künstlerischen Tätigkeiten gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit, die nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Zu den künstlerischen Tätigkeiten kann nach Überzeugung des Finanzgerichts Düsseldorf auch die Tätigkeit eines Tätowierers gehören. Die Tätowierungen erfüllen keinen Gebrauchs- oder Nutzwert, sondern haben rein ästhetischen Charakter. Die höhere Schwelle für die Anerkennung einer künstlerischen Tätigkeit bei Erstellung von Gebrauchskunst greift hier also nicht, meint das Gericht. Auch wenn es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall ankommt, weisen die Werke eines Tätowierers regelmäßig eine hinreichende Gestaltungshöhe und eine eigenschöpferische Leistung auf, die deutlich über den rein manuell-technischen Prozess der Tätowierung hinausgeht.
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