Die Grundsteuerreform hatte zur Folge, dass jeder Immobilieneigentümer eine Grundsteuererklärung abgeben musste. Das Finanzamt hat daraufhin Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbetragsbescheide erlassen, auf deren Grundlage dann die Kommunen ihre Grundsteuer festsetzen. Oft sind jedoch noch Einsprüche gegen die Grundlagenbescheide beim Finanzamt anhängig, weil der Bescheid fehlerhaft war oder - was sehr viel häufiger vorkommt - weil der Steuerzahler verfassungsrechtliche Bedenken gegen die neue Rechtsgrundlage geltend gemacht hat. Inzwischen sind in praktisch allen Bundesländern Musterverfahren anhängig, in denen die Frage der Verfassungskonformität des jeweiligen Grundsteuermodells gerichtlich überprüft wird. Andere Einsprüche, die sich auf diese Musterverfahren stützen, ruhen dann kraft Gesetzes.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Festsetzung der Grundsteuer deshalb ausgesetzt wäre. Die Kommunen erlassen Grundsteuerbescheide auch dann, wenn ein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid oder Grundsteuermessbetragsbescheid beim Finanzamt noch nicht abschließend bearbeitet ist. Die Grundsteuer wird dann zunächst auf der Grundlage des vom Finanzamt festgesetzten Messbetrags erhoben. Sollte es später im gegenüber dem Finanzamt anhängigen Einspruchsverfahren zu einer Änderung des Grundsteuermessbetrags kommen, dann ändert die Kommune den Grundsteuerbescheid entsprechend. Erstattungen oder Nachzahlungen werden dann zusammen mit einem geänderten Grundsteuerbescheid vorgenommen. Ein weiterer Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid oder eine Beschwerde bei der Kommune oder dem Finanzamt ist also nicht erforderlich, wenn gegen die Grundlagenbescheide fristgerecht Einspruch eingelegt wurde.
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