Ob ein Wirtschaftsgut zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen gehört, hat manchmal erhebliche steuerliche Folgen. Der Bundesfinanzhof hat bei der Vermietung von Containern auch grundsätzlich darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Wirtschaftsgut dem Anlagevermögen angehört. Danach orientiert sich die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb. Sie hängt einerseits subjektiv vom Willen des Unternehmers ab und muss sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen, zum Beispiel der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der betrieblichen Verwendung. Zum Anlagevermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen. Die Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner technischen Nutzungsdauer zu veräußern, führt allerdings nicht automatisch zu Umlaufvermögen.
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