Der steuerpflichtige geldwerte Vorteil für die Privatnutzung eines Dienstwagens reduziert sich bei der 1 %-Regelung um Zuzahlungen des Arbeitnehmers oder vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten für den Dienstwagen. Das gilt jedoch nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nur für solche Kosten, die der Arbeitgeber typischerweise für die Gewährung dieses Vorteils tragen würde. Sofern es sich um Kosten handelt, die zwar mit dem Dienstwagen in Verbindung stehen, aber einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellen würden, wenn sie der Arbeitgeber übernehmen würde, wirken diese sich nicht auf den nach der 1 %-Regelung anzusetzenden Betrag aus.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof einem Arbeitnehmer die steuermindernde Berücksichtigung der Maut-, Fähr- und Parkkosten im Rahmen privater Urlaubsreisen sowie der Ausgaben für einen privat angeschafften und genutzten Fahrradträger für den Firmenwagen verweigert. Solche Aufwendungen sind nicht Teil der durch die 1 %-Regelung abgegoltenen Kosten und würden einen separaten geldwerten Vorteil begründen, weswegen eine Kostenminderung bei der 1 %-Regelung für diese selbst getragenen Kosten nicht in Frage kommt.
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