Für die Erträge aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen das Teileinkünfteverfahren anstelle der Abgeltungsteuer gewählt werden. Der Antrag auf das Teileinkünfteverfahren gilt - solange er nicht widerrufen wird - laut dem Gesetz auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. Der Bundesfinanzhof hat hier nochmals bestätigt, dass das Finanzamt das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen unterstellen muss, auch wenn diese in der Zwischenzeit weggefallen sein sollten, beispielsweise weil der Anteil an der Kapitalgesellschaft inzwischen reduziert oder verkauft wurde.
Der Fiskus wollte die Regelung so verstanden wissen, dass das Finanzamt lediglich auf den ständigen Nachweis der Voraussetzungen verzichtet, aber das Teileinkünfteverfahren in einem späteren Kalenderjahr verweigern kann, wenn die Voraussetzungen inzwischen weggefallen sind. Dieser Auslegung hatte der Bundesfinanzhof schon in einem Urteil aus dem Dezember 2023 widersprochen und hält in zwei aktuellen Urteilen an seiner Rechtsauffassung fest. In einem der aktuellen Verfahren kann damit der Kläger auch in den Jahren nach der Veräußerung des GmbH-Anteils noch Schuldzinsen für die Anschaffung des Anteils als nachträgliche Werbungskosten im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens geltend machen.
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