Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, nach dem die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung reduziert oder entzogen werden kann, hat das erhebliche Auswirkungen auf die Möglichkeit, eine Rückstellung für die Pensionszusage zu bilden. Der Bundesfinanzhof hat nämlich entschieden, dass unter diesen Voraussetzungen die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur zulässig ist, wenn der Vorbehalt ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiert, der nur ausnahmsweise eine Reduzierung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestattet. Uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, hinsichtlich deren Zuordnung Zweifel bestehen und deren arbeitsrechtliche Anerkennung dem Grunde und dem Umfang nach nicht von vorneherein eindeutig zu bejahen ist oder deren Gültigkeit und Reichweite im Einzelfall noch nicht den Arbeitsgerichten vorgelegt wurden, sind hingegen schädlich.
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