Im Anschluss an eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat auch der Bundesfinanzhof festgestellt, dass die Steuerschuldnerschaft des Organträgers für die Umsätze einer umsatzsteuerlichen Organschaft unionsrechtskonform ist. Hier bleibt also alles beim Alten. Neu ist dagegen die Feststellung, dass eine finanzielle Eingliederung auch dann vorliegt, wenn der Organträger zwar nur über 50 % der Stimmrechte verfügt, er aber eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und er den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt. Der EuGH hatte das Erfordernis einer Stimmrechtsmehrheit nämlich als unionsrechtswidrig angesehen.
Gleichzeitig hat der Bundesfinanzhof dem EuGH eine weitere Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, die sich aus der vorigen Entscheidung ergeben hat. Dabei soll geklärt werden, ob die Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen zwischen Mitgliedern der Organschaft weiterhin Bestand haben kann.
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