Ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, ist durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit Arbeitslohn, wenn dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Werbemietvertrag kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt. Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof ein Urteil des Finanzgerichts Münster bestätigt und festgestellt, dass eine überwiegend eigenbetriebliche Veranlassung der Zahlung regelmäßig ausscheidet, wenn das für die Werbung gezahlte Entgelt als Arbeitslohn zu beurteilen ist.

Der Bundesfinanzhof hat jedoch auch ausdrücklich eingeräumt, dass eine entsprechende Vergütung unter den richtigen Umständen kein Arbeitslohn wäre. Entscheidend ist die Ausgestaltung der Vertragsbeziehung. Im Streitfall gab es im Werbemietvertrag mit den Arbeitnehmern keine konkrete Vertragsgestaltung, die die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt hätte, beispielsweise durch ein Verbot der Werbung für andere Firmen. Außerdem waren die Mietverträge an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber geknüpft, wurden nur mit Mitarbeitern des Unternehmens abgeschlossen und waren bei der Vergütung offensichtlich auf die Ausreizung der Besteuerungsfreigrenze für sonstige Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände ausgerichtet.
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