Wegen der drastisch gestiegenen Energiekosten hat das Bundesfinanzministerium die Finanzämter bereits angewiesen, den besonders betroffenen Steuerzahlern bei den vom Bund verwalteten Steuern mit verschiedenen Maßnahmen entgegenzukommen. Nun haben die Länder mit gleich lautenden Erlassen in Bezug auf die Gewerbesteuer zumindest teilweise nachgezogen. Demnach kann das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt bereits die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31. März 2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen.
Über Anträge soll zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich. Etwaige Stundungs- und Erlassanträge sind dagegen in der Regel an die Gemeinden zu richten, es sei denn, dass die Festsetzung und die Erhebung der Gewerbesteuer im jeweiligen Ort nicht den Gemeinden übertragen worden ist.
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