Die umsatzsteuerliche Organschaft zweier Gesellschaften setzt eine wirtschaftliche Eingliederung der einen in die andere Gesellschaft voraus. Dafür müssen die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sein. Dabei kann die wirtschaftliche Eingliederung auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen zweier Organgesellschaften beruhen. Es müssen aber mehr als nur unerhebliche Beziehungen zwischen den Unternehmensbereichen bestehen. Das ist nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs nicht der Fall, wenn lediglich ohne weiteres austauschbare Büroräume der anderen Gesellschaft genutzt werden.
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