Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten im Fahrtenbuch führen nicht zur Verwerfung und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Das Niedersächsische Finanzgericht folgt damit einem früheren Urteil des Bundesfinanzhofs. Entscheidend ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Firmenwagens möglich ist.

Im Streitfall ging das Finanzgericht davon aus, dass das Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist, obwohl der Kläger Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben verwendete und Tankstopps sowie Ortsangaben bei Hotelübernachtungen nicht aufzeichnete. Auch Differenzen aus dem Vergleich zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und einem Routenplaner sah das Gericht unterhalb gewisser Grenzen als unerheblich an. Die Anforderungen an das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuches dürften nicht überspannt werden, damit aus der 1%-Regelung in der Praxis nicht eine unwiderlegbare Typisierung wird. Weil dann eine Übermaßbesteuerung drohen würde, wäre dies aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu rechtfertigen.
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