Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 30. Juni 2022 auf bis zu 28 Monate verlängert. Da Betriebe, die seit Anfang der Pandemie im März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind, die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von derzeit 24 Monaten schon im Februar 2022 ausschöpfen, soll die Verlängerung der Bezugsdauer rückwirkend zum 1. März in Kraft treten. Zusätzlich werden von den bisherigen pandemiebedingten Sonderregelungen bis zum 30. Juni 2022 die Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld, die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit und der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit fortgeführt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.
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