Einmalzuzahlungen des Arbeitnehmers für den Dienstwagen sind nach den Vorgaben der Finanzverwaltung immer in voller Höhe im Jahr der Zahlung auf den geldwerten Vorteil anzurechnen. Ein eventuell verbleibender Überschuss ist dann im Folgejahr anzurechnen, bis die Zuzahlung komplett verrechnet wurde. Diesem Grundsatz hat der Bundesfinanzhof nun für Zuzahlungen widersprochen, die ausdrücklich für einen bestimmten Nutzungszeitraum gezahlt werden. Solche Zuzahlungen sind auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen.
Leistet der Arbeitnehmer also beispielsweise eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten des Dienstwagens, die auf einen voraussichtlichen Nutzungszeitraum von mehreren Jahren bezogen ist, dann ist die Zuzahlung gleichmäßig auf den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung während dieses vereinbarten Zeitraums anzurechnen. Im Streitfall ging es um eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten, die auf einen Zeitraum von 96 Monaten verteilt werden sollte.
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