Sowohl der Investitionsabzugsbetrag als auch die daran knüpfende Sonderabschreibung können nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. Den Anteil der betrieblichen Nutzung eines Pkws, für den ein Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung geltend gemacht wurden, kann ein Unternehmer nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen.
Während das Gesetz für die Besteuerung des privaten Nutzungsvorteils explizite Vorgaben macht (1 %-Regelung oder Fahrtenbuchmethode), gibt es beim Investitionsabzugsbetrag keine bestimmten gesetzlichen Nachweispflichten. Der Bundesfinanzhof sieht daher keinen Grund, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch als alleinige Nachweismethode für den Investitionsabzugsbetrag zu erzwingen. Welche alternativen Nachweise ausreichend sein können, hat der Bundesfinanzhof allerdings offen gelassen, sodass weiterhin ein korrektes Fahrtenbuch die sicherste Nachweismethode ist, zumal ein Fahrtenbuch oft für andere Zwecke (Nachweis des privaten Nutzungsanteils) ohnehin notwendig ist.
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