In vielen Fällen kann bei einer Auswärtstätigkeit die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden. Stellt der Arbeitgeber aber während der Auswärtstätigkeit Mahlzeiten zur Verfügung oder veranlasst, dass Mahlzeiten bereitgestellt werden, ist die Pauschale um 20 % für ein Frühstück und je 40 % für ein Mittag- oder Abendessen zu kürzen. Diese Kürzung greift auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf die bereitgestellten Mahlzeiten verzichtet. Aus welchen Gründen der Arbeitnehmer eine zur Verfügung gestellte Mahlzeit nicht einnimmt, spielt für den Bundesfinanzhof dabei keine Rolle. Entscheidend ist allein, dass der Arbeitgeber die Mahlzeit anbietet.
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