Zahlt der Arbeitgeber als Halter eines betrieblichen Fahrzeugs ein Verwarnungsgeld, weil ihm aufgrund des Parkverstoßes eines Arbeitnehmers eine Verwarnung erteilt worden ist, dann erfolgt diese Zahlung auf eine eigene Schuld. Die Zahlung führt daher nicht zu Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass es darauf ankommt, ob die Verwarnung gegenüber dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber wirksam wird.
Übernimmt der Arbeitgeber Verwarnungsgelder für Verwarnungen, die gegenüber dem Arbeitnehmer wirksam geworden sind, führt diese Übernahme auch dann zu Arbeitslohn, wenn die Zahlung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Steuern fallen aber in beiden Fällen an, denn während steuerpflichtiger Arbeitslohn immerhin beim Arbeitgeber zu Betriebsausgaben führt, sind gegenüber dem Arbeitgeber selbst festgesetzte Verwarnungsgelder vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
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