Für gewerbliche Einkünfte gibt es einen Nachlass auf die Einkommensteuer, um die Belastung dieser Einkünfte mit Gewerbesteuer zu kompensieren. Zu dieser Steuerermäßigung gab es in den letzten Jahren mehrfach Verfahren um die Frage, wie genau die Berechnung vorzunehmen ist, wenn ein Unternehmer an mehreren Betrieben beteiligt ist oder sein Betrieb Beteiligungen an einer weiteren Gesellschaft hält. Diese Fragen sind sowohl im Hinblick auf die Begrenzung der Ermäßigung auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer als auch auf die Frage der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten relevant. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass die Berechnungen grundsätzlich betriebsbezogen durchzuführen sind, auch bei mehrstöckigen Gesellschaften, in seine Verwaltungsanweisung aufgenommen. Die Änderung ist ab 2020 allgemein anzuwenden, auf Antrag des Steuerzahlers auch auf frühere Jahre.
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