My Image


Voraussetzung einer Rückstellung

Eine Rückstellung für Verpflichtungen, die nicht nur auf vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten, sondern auch auf eigenbetrieblichen Interessen beruhen, ist unzulässig.

Die Bildung einer Rückstellung, die nicht auf einer Verpflichtung gegenüber einem Dritten basiert, ist unzulässig. Ebenfalls unzulässig sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Rückstellungen für Verpflichtungen, bei denen die Leistungspflicht gegenüber einem Dritten von eigenbetrieblichen Erfordernissen überlagert wird. Aus diesem Grund hat das Finanzgericht Münster einem Gerüstbauunternehmen die Bildung von Rückstellungen für den Abtransport des Materials auf den jeweiligen Baustellen verweigert. Das Unternehmen habe hier nämlich ein erhebliches Interesse daran, das jeweilige Material (Gerüstteile etc.) auf anderen Baustellen wiederzuverwenden. Dieses Interesse wiege deutlich höher als die vertraglich vereinbarte Räumungspflicht der Baustelle gegenüber dem Auftraggeber.


My Image

Steuer. Beratung. Erfolg.


Waldesruhe 6


81377 München


Fon +49 (0)89.700 58 125


Fax +49 (0)89.700 58 126


info(a)steuerlotse.de


  • Beratung

    Gründungen
    Rechtsformwahl
    Betriebswirtschaftliche Beratung
    Finanz-/Investitionsrechnung und -planung
    Finanzierungsvergleiche

  • Leistungen

    Steuerberatung
    Finanzbuchhaltung
    Lohnbuchhaltung
    Einkommensteuerberatung
    Arbeitnehmerveranlagungen
    Erbschafts- und Schenkungssteuererklärungen

  • Noch Fragen?

    Rufen Sie uns an:
    Fon +49 (0)89.700 58 125

    Oder schicken Sie uns eine eMail:
    info(a)steuerlotse.de

© steuerlotse.de - Jens C. Wieser - Waldesruhe 6 - 81377 München - Fon +49 (0)89.700 58 125 - Fax +49 (0)89.700 58 126 - info(at)steuerlotse.de - ImpressumDatenschutzerklärung