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Rechnungsabgrenzung bei geringfügigen Aufwendungen

Liegt der Wert eines Rechnungsabgrenzungspostens unterhalb der GWG-Grenze, kann auf eine aktive oder passive Rechnungsabgrenzung verzichtet werden.

In der Bilanz sind für Ausgaben und Einnahmen, die einen Zeitraum nach dem Abschlussstichtag betreffen, Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Diese Pflicht hat aber nach Überzeugung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ihre Grenzen bei geringfügigen Beträgen unter der GWG-Grenze. Das Gericht gab damit einem Handwerker Recht, bei dem das Finanzamt nach der Betriebsprüfung gewinnerhöhend einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden wollte.

Der Grundsatz der Wesentlichkeit ermögliche es, unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen. In Fällen von geringer Bedeutung kann daher auf eine Rechnungsabgrenzung verzichtet werden. Die Geringfügigkeitsschwelle sieht das Gericht bei der GWG-Grenze von jetzt 800 Euro, denn bei geringwertigen Wirtschaftsgütern verzichtet der Gesetzgeber auf einen periodengerechten Ausweis in der Bilanz. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen sei diese Grenze auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten zu übertragen, meint das Gericht. Übersteigt der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens daher 800 Euro nicht, kann auf eine Abgrenzung verzichtet werden.


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