My Image


Mindestlohnanspruch bei einem Praktikum mit Unterbrechung

Solange die Tätigkeitszeit in einem Praktikum insgesamt nicht länger als drei Monate dauert, führen auch vom Praktikant veranlasste Unterbrechungen nicht zu einem Mindestlohnanspruch.

Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder ein Studium leisten und es nicht länger als drei Monate dauert. Wird das Praktikum aus Gründen unterbrochen, die der Praktikant zu verantworten hat (Krankheit, Freistellung auf eigenen Wunsch etc.) und um die Dauer der Unterbrechung verlängert, entsteht dadurch kein Mindestlohnanspruch. Das gilt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zumindest dann, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird.


My Image

Steuer. Beratung. Erfolg.


Waldesruhe 6


81377 München


Fon +49 (0)89.700 58 125


Fax +49 (0)89.700 58 126


info(a)steuerlotse.de


  • Beratung

    Gründungen
    Rechtsformwahl
    Betriebswirtschaftliche Beratung
    Finanz-/Investitionsrechnung und -planung
    Finanzierungsvergleiche

  • Leistungen

    Steuerberatung
    Finanzbuchhaltung
    Lohnbuchhaltung
    Einkommensteuerberatung
    Arbeitnehmerveranlagungen
    Erbschafts- und Schenkungssteuererklärungen

  • Noch Fragen?

    Rufen Sie uns an:
    Fon +49 (0)89.700 58 125

    Oder schicken Sie uns eine eMail:
    info(a)steuerlotse.de

© steuerlotse.de - Jens C. Wieser - Waldesruhe 6 - 81377 München - Fon +49 (0)89.700 58 125 - Fax +49 (0)89.700 58 126 - info(at)steuerlotse.de - ImpressumDatenschutzerklärung