Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung ist nur zulässig, wenn darin alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten sind. Dazu gehört auch die Anschrift des leistenden Unternehmers. Bisher haben der Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung diese Vorgabe sehr eng ausgelegt: Nur die Angabe der Anschrift, unter der die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, genügte den Vorgaben. Eine Briefkastenanschrift konnte dagegen den Vorsteuerabzug kosten - selbst Postfachadressen waren problematisch.
Nun hat der Bundesfinanzhof aber seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht voraussetzt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der ausgestellten Rechnung angegeben ist. Das gilt zumindest dann, wenn der leistende Unternehmer unter der angegebenen Rechnungsanschrift erreichbar ist.
Das Bundesfinanzministerium hat schnell auf diese Entscheidung reagiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert. Bei der Ausstellung einer Rechnung gilt zur Angabe der Anschrift von Leistungserbringer und -empfänger nun:
Es reicht jede Art von Anschrift - und damit auch eine Briefkastenanschrift -, sofern der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger unter dieser Anschrift erreichbar ist. Dabei ist es unerheblich, ob die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Verfügt der leistende Unternehmer oder der Leistungsempfänger über ein Postfach, über eine Großkundenadresse oder über eine c/o-Adresse, genügt die jeweilige Angabe in der Rechnung den gesetzlichen Anforderungen an eine vollständige Anschrift.
 
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