Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt, kann der Geschäftsführer keine Einwendungen mehr gegen die Höhe der Steuerforderung geltend machen, wenn das Finanzamt ihn später für die Steuer in Haftung nehmen will. Das gilt laut Urteil des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn der Geschäftsführer der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat. Eine im Insolvenzverfahren nicht bestrittene Steuerforderung steht nämlich einer unanfechtbaren Steuerfestsetzung gleich. Die widerspruchslose Eintragung in die Insolvenztabelle wirkt dann wie die bestandskräftige Festsetzung der Steuerforderung.
Beratung
Gründungen
Rechtsformwahl
Betriebswirtschaftliche Beratung
Finanz-/Investitionsrechnung und -planung
Finanzierungsvergleiche
Leistungen
Steuerberatung
Finanzbuchhaltung
Lohnbuchhaltung
Einkommensteuerberatung
Arbeitnehmerveranlagungen
Erbschafts- und Schenkungssteuererklärungen
Noch Fragen?
Rufen Sie uns an:
Fon +49 (0)89.700 58 125
Oder schicken Sie uns eine eMail:
info(a)steuerlotse.de
© steuerlotse.de - Jens C. Wieser - Waldesruhe 6 - 81377 München - Fon +49 (0)89.700 58 125 - Fax +49 (0)89.700 58 126 - info(at)steuerlotse.de - Impressum • Datenschutzerklärung