Bereits die Möglichkeit, dass ein Kassensystem theoretisch manipulierbar ist, berechtigt das Finanzamt zu Hinzuschätzungen, auch wenn es keine Hinweise auf eine Manipulation gibt und die Manipulation relativ schwierig wäre. So hatte das Finanzgericht Münster vor einem Jahr entschieden und ist nun vom Bundesfinanzhof zurückgepfiffen worden. Mit seinem Urteil sei das Gericht über das Ziel hinaus geschossen, weil es den Aussagen und Beweisanträgen des Unternehmers nicht ausreichend Gehör geschenkt hat. Der Bundesfinanzhof hat das Finanzgericht daher aufgefordert, dies nachzuholen und danach sorgfältig zu gewichten, welche Folgen ein möglicher formeller Mangel der Kassenführung hat. Die Frage, wann auch PC-Kassensysteme von der Finanzverwaltung als ordnungsgemäß akzeptiert werden müssen, bleibt also weiter offen.
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