Bei der Abziehbarkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung gab es in den letzten Jahren viel hin und her. Angefangen hat alles damit, dass der Bundesfinanzhof Zivilprozesskosten erst als außergewöhnliche Belastung anerkannt hatte, dann aber recht schnell wieder auf die Linie des Bundesfinanzministeriums eingeschwenkt war, das sich seinerseits um eine gesetzliche Verankerung des Abzugsverbots bemüht hatte.
Nach der Gesetzesänderung war aber weiter unklar, ob auch die Kosten für einen Scheidungsprozess nicht mehr steuerlich abziehbar sein sollten. Für das Fortbestehen der Abziehbarkeit sprachen mehrere Gründe, darunter die Tatsache, dass der Bundesfinanzhof Scheidungskosten auch zu der Zeit bereits als steuerlich abziehbar anerkannt hat, als er noch nicht durch seine Rechtsprechungsänderung zu Zivilprozesskosten den Anstoß für die Gesetzesänderung geliefert hatte. Außerdem entstehen die Kosten eines Scheidungsprozesses zwangsläufig, weil es zur Auflösung der Ehe keinen anderen Weg gibt. Die Zwangsläufigkeit der Ausgaben ist nämlich eine Grundvoraussetzung für außergewöhnliche Belastungen.

Jetzt gibt es eine klare Antwort vom Bundesfinanzhof, und die lautet, dass auch die Scheidungskosten vom gesetzlichen Abzugsverbot für Prozesskosten erfasst werden. Trotz aller Argumente, die für eine Abziehbarkeit sprechen würden, ist für den Bundesfinanzhof die Vorgabe im Gesetz entscheidend, dass Prozesskosten nur dann nicht vom Abzugsverbot erfasst sind, wenn der Steuerzahler ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Die Ausgaben für ein Scheidungsverfahren tätigen die Eheleute aber nicht zur Sicherung der Existenzgrundlage oder der lebensnotwendigen Bedürfnisse. Das wäre nur der Fall, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerzahlers bedroht ist, und eine derartige existenzielle Betroffenheit gibt es bei Scheidungskosten nicht. Die Kosten für ein Scheidungsverfahren sind daher in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerzahler eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt.
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