Wenn ein häusliches Arbeitszimmer für mehrere Tätigkeiten genutzt wird, die unter verschiedene Einkunftsarten fallen, dann sind die Ausgaben für das Arbeitszimmer nach der zeitanteiligen Nutzung aufzuteilen. Soweit bei einer Einkunftsart die Ausgaben dem Grunde nach nicht abziehbar sind, können auch die anteiligen Ausgaben für das Arbeitszimmer nicht steuerlich geltend gemacht werden. Diese Kürzung der Ausgaben hat aber keine Auswirkung auf die Höhe des jährlichen Höchstbetrags von 1.250 Euro. Der Bundesfinanzhof sieht keinen Grund, diesen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Stattdessen kann der Höchstbetrag durch die grundsätzlich abzugsfähigen anteiligen Ausgaben für das Arbeitszimmer bei anderen Einkunftsarten in voller Höhe ausgeschöpft werden, sofern auf dies Ausgaben in entsprechender Höhe entfallen.
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