Bestimmte Aufwandsentschädigungen, die an ehrenamtliche Schöffenrichter gezahlt werden, sind zweifellos steuerfrei, darunter insbesondere der Kostenersatz für Fahrtkosten und Parkgebühren. Andere Entschädigungszahlungen sind dagegen zumindest teilweise steuerpflichtig. Das gilt insbesondere für die Verdienstausfallentschädigung. Anders als das Finanzgericht Baden-Württemberg sieht der Bundesfinanzhof diese aber als Arbeitnehmer-Einkünfte an. Die Anwendung des Ehrenamtsfreibetrags auf diese Entschädigung sei schon deswegen ausgeschlossen, weil bereits andere steuerfreie Entschädigungen (Fahrtkosten etc.) gezahlt werden. Die Entschädigung für Zeitversäumnis ist dagegen nicht steuerbar.
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