Die Bildung einer Rückstellung für die Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums ist nur dann zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 10 Jahre bestanden hat, die Zuwendung das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt und die Zusage schriftlich erteilt wird. Es ist nicht erforderlich, dass die Zusage rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos erteilt wird. Bei Verpflichtungen mit Widerrufsvorbehalten schaut das Finanzamt aber genauer hin, ob die Entstehung der Verbindlichkeit wahrscheinlich ist. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hin. Darüber hinaus kann ausschließlich der Teil der Anwartschaft berücksichtigt werden, der auf die Dienstzeiten nach dem 31. Dezember 1992 entfällt.
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