Leasingsonderzahlungen sind wirtschaftlich betrachtet vorausgezahlte Nutzungsentgelte. Bei einer Gewinnermittlung per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) kann eine Leasingsonderzahlung daher bei entsprechender betrieblicher Nutzung des Leasinggegenstands im Zeitpunkt der Zahlung grundsätzlich in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden. Lediglich eine Vertragslaufzeit von mehr als fünf Jahren würde eine gleichmäßige Verteilung der Sonderzahlung auf die betroffenen Jahre erfordern.
Verkompliziert wird das Ganze jedoch durch die Möglichkeit einer Nutzungsänderung des Leasinggegenstands zu einem späteren Zeitpunkt. Insbesondere beim Kraftfahrzeug-Leasing sind Nutzungsänderungen in nachfolgenden Jahren denkbar. Würde daher beim sofortigen Betriebsausgabenabzug der Sonderzahlung nur die Nutzung im Zahlungsjahr eine Rolle spielen, hätte dies im Vergleich zu einer gleichmäßigen Verteilung und jährlichen Betrachtung der Nutzung einen unterschiedlichen Totalgewinn zur Folge.

Für den Betriebsausgabenabzug ist daher sowohl die Nutzung des Pkw im Jahr des Abflusses der Sonderzahlung als auch die zukünftige Nutzung innerhalb des gesamten Leasingzeitraums maßgeblich. Die Entscheidung über den Betriebsausgabenabzug fällt zwar zunächst nach den Nutzungsverhältnissen im Zahlungsjahr (bei einer betrieblichen Nutzung unter 10 % ist kein Betriebsausgabenabzug möglich). Spätere Nutzungsänderungen innerhalb des Zeitraums, für den die Sonderzahlung als Vorauszahlung geleistet wurde, führen dann zur Korrektur des Steuerbescheids des Zahlungsjahres, soweit dieser verfahrensrechtlich noch änderbar ist.
Die Nutzungsänderung gilt steuerlich als rückwirkendes Ereignis, womit die Festsetzungsverjährung und eine eventuelle Verzinsung in Form von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen erst ab dem Zeitpunkt der Nutzungsänderung zu laufen beginnen. Jedoch muss die Nutzungsänderung dafür zum einen nach Entstehung des Steueranspruchs und zum anderen nach Erlass des ursprünglichen Steuerbescheids für das betreffende Kalenderjahr eingetreten sein. Ist die Nutzungsänderung als maßgebliches Ereignis bereits vor Erlass des Steuerbescheids für das Zahlungsjahr erfolgt, kann der Bescheid trotzdem geändert werden, dann aber nicht aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses.
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