Der Übergang vom Gewerbe- zum Liebhabereibetrieb ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keine Betriebsaufgabe. Erst die Veräußerung oder Aufgabe des Liebhabereibetriebs wirkt sich als Betriebsveräußerung oder -aufgabe aus. Der daraus erzielte Veräußerungs- oder Aufgabegewinn ist in Höhe des Teils steuerpflichtig, der auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt und im Jahr der Veräußerung oder Aufgabe zu versteuern. Der steuerpflichtige Teil entspricht der Höhe nach den im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei festgestellten stillen Reserven. Bei einer negativen Wertentwicklung während der Liebhabereiphase kann daher auch dann ein steuerpflichtiger Gewinn entstehen, wenn der erzielte Verkaufserlös unter den festgestellten stillen Reserven liegt.
Beratung
Gründungen
Rechtsformwahl
Betriebswirtschaftliche Beratung
Finanz-/Investitionsrechnung und -planung
Finanzierungsvergleiche
Leistungen
Steuerberatung
Finanzbuchhaltung
Lohnbuchhaltung
Einkommensteuerberatung
Arbeitnehmerveranlagungen
Erbschafts- und Schenkungssteuererklärungen
Noch Fragen?
Rufen Sie uns an:
Fon +49 (0)89.700 58 125
Oder schicken Sie uns eine eMail:
info(a)steuerlotse.de
© steuerlotse.de - Jens C. Wieser - Waldesruhe 6 - 81377 München - Fon +49 (0)89.700 58 125 - Fax +49 (0)89.700 58 126 - info(at)steuerlotse.de - Impressum • Datenschutzerklärung