Das Gesetz zur Familienförderung wurde bereits vom Bundestag verabschiedet, der Bundesrat hat das Gesetz jedoch an den Vermittlungsausschuß überwiesen. Die vom Bundestag verabschiedete Fassung sieht vor:
Einführung eines Betreuungsfreibetrags von DM 3024 / DM 1512 für ein Elternpaar / Elternteil ab 01.01.2000 bei Verzicht auf eine Abstufung des Freibetrages für zweite und weitere Kinder; dabei grundsätzliche Beibehaltung der Altersgrenze von 16 Jahren und Nichtanwendung dieser Altersgrenze für Kinder, die wegen einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten,
Einführung eines Betreuungsfreibetrags von DM 1080 / DM 540 für ein Elternpaar / einen Elternteil und eines Kindergeldes von DM 30 monatlich ab 01.01.1990 für Kinder, die wegen einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten und deren sächliches Existenzminimum durch Eingliederungshilfe bei vollstationärer Unterbringung abgedeckt ist,
Anhebung des Kindergeldes um jeweils DM 20 auf DM 270 monatlich ab 01.01.2000,
Anrechnung des erhöhten Kindergeldes auf die steuerliche Wirkung des Betreuungsfreibetrags,
Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 - 1995 für die Fälle, in denen die Einkommensteuer noch nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge vorläufig festgesetzt ist.
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