My Image


Verlustrücktrag trotz schädlichen Beteiligungserwerbs

Der Verkauf von Gesellschaftsanteilen kann dazu führen, dass aufgelaufene Verluste steuerlich nicht mehr über einen Verlustvortrag genutzt werden können. Ein Verlustrücktrag ist nach Ansicht des Finanzgerichts Münster jedoch weiterhin möglich.

Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % der Anteile an einer GmbH an einen Erwerber übertragen, sind die bis dahin nicht genutzten Verluste der GmbH insoweit nicht mehr steuerlich abziehbar. Nach der Vorgabe des Bundesfinanzministeriums schließt das nicht nur einen Verlustvortrag aus, sondern auch einen Verlustrücktrag. Dem hat sich nun aber das Finanzgericht Münster entgegengestellt. Zweck der gesetzlichen Regelung sei, dass Verluste nicht wirtschaftlich übertragen und von personell veränderten Gesellschaften genutzt werden können. Bei einem Verlustrücktrag liege aber keine personelle Veränderung vor. Damit nutzten nur die Gesellschafter den Verlust, die ihn auch erwirtschaftet haben. Im Gegensatz zum Verlustvortrag sei der Verlustrücktrag somit weiter zulässig.


My Image

Steuer. Beratung. Erfolg.


Waldesruhe 6


81377 München


Fon +49 (0)89.700 58 125


Fax +49 (0)89.700 58 126


info(a)steuerlotse.de


  • Beratung

    Gründungen
    Rechtsformwahl
    Betriebswirtschaftliche Beratung
    Finanz-/Investitionsrechnung und -planung
    Finanzierungsvergleiche

  • Leistungen

    Steuerberatung
    Finanzbuchhaltung
    Lohnbuchhaltung
    Einkommensteuerberatung
    Arbeitnehmerveranlagungen
    Erbschafts- und Schenkungssteuererklärungen

  • Noch Fragen?

    Rufen Sie uns an:
    Fon +49 (0)89.700 58 125

    Oder schicken Sie uns eine eMail:
    info(a)steuerlotse.de

© steuerlotse.de - Jens C. Wieser - Waldesruhe 6 - 81377 München - Fon +49 (0)89.700 58 125 - Fax +49 (0)89.700 58 126 - info(at)steuerlotse.de - ImpressumDatenschutzerklärung