Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH auf einen Teil seines Arbeitslohns, kann eine Gehaltsminderung oder eine verdeckte Einlage vorliegen. Entscheidend für die steuerlichen Folgen ist nach Meinung des Bundesfinanzhofs, wann der Verzicht erklärt wurde. Verzichtet der Geschäftsführer schon vor Entstehung seines Gehaltsanspruchs auf das Gehalt, dann wird er unentgeltlich tätig und es kommt nicht zum fiktiven Zufluss von Arbeitslohn. Bei einem nachträglichen Verzicht auf die Auszahlung des bereits entstandenen Gehaltsanspruchs fließt dagegen der Arbeitslohn zumindest fiktiv zu und ist damit auch steuerpflichtig. In diesem Fall liegt eine verdeckte Einlage vor, weil in die Bilanz eine Gehaltsverbindlichkeit hätte eingestellt werden müssen.
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