Ein beruflich veranlasster Umzug kann nach Meinung des Finanzgerichts Köln auch dann vorliegen, wenn die Arbeitsstätte vom neuen Wohnsitz aus zu Fuß erreichbar ist. Das Finanzamt knüpft eine berufliche Veranlassung regelmäßig daran, ob sich die Fahrzeit zur Arbeit um mindestens eine Stunde verkürzt. Bei einem Umzug innerhalb derselben Stadt ist das oft nicht der Fall, aber in Ausnahmefällen kann auch die Erreichbarkeit der Arbeitsstätte ohne Verkehrsmittel zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen führen, die die Annahme einer beruflichen Veranlassung rechtfertigen. Das gilt umso mehr, wenn die Arbeitsstätte mehrmals am Tag aufgesucht werden muss.
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