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Zahlungen vom Oder-Konto nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Auch in der Insolvenz hat ein Unternehmer noch disponibles Vermögen, mit dem er steuerlich abziehbare Betriebsausgaben generieren kann. Bei Zahlungen vom Oder-Konto eines Ehepaars muss eine Zahlung dafür aber nachweislich dem insolventen Ehegatten zurechenbar sein.

Ein Unternehmer verliert durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nicht generell die Befugnis, von ihm getätigte oder ihm zurechenbare Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend zu machen. Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass sich der Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts auf den Insolvenzverwalter ausdrücklich nur auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht.

Umgekehrt bedeutet das, dass der Unternehmer insolvenzfreies Vermögen nach wie vor frei verwalten und uneingeschränkt darüber verfügen darf und somit durch die Verwendung dieses Vermögens auch abziehbare Betriebsausgaben generieren kann, die dann zu den nachträglichen Einkünften aus der früheren betrieblichen Tätigkeit gehören. In erster Linie betrifft dies das unpfändbare Arbeitseinkommen. Erfolgt die Zahlung aber vom gemeinsamen Oder-Konto der Eheleute, kommt es darauf an, ob die Zahlung auch dem insolventen Ehegatten zuzurechnen ist, was im Zweifelsfall nachgewiesen werden muss.


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